Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und Vereinbarungen, auch bei jeder künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und mit deren Inhalt zustande. Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstige Daten und Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise
Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich einschließlich Verpackung nach unserer Wahl ab Werk oder Verkaufsraum. Unseren Preisen liegen die bei Vertragsschluss gültigen Kostenfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit bis zur vereinbarten Lieferung eine wesentliche Änderung dieser Kostenfaktoren, wie Grund- und Hilfsstoffe, Löhne, Frachten, Energiekosten, ergibt, sind wir berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen, die sich aus der Beeinflussung des Endpreises durch die prozentuale Steigerung des jeweiligen Kostenfaktors ergibt. Im Falle der Anpassung ist der Besteller berechtigt, von uns die schriftliche Angabe der Art und des Umfanges der Kostensteigerung zu verlangen.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Sondererzeugnissen, die für den Auftrag des Bestellers eigens konstruiert und hergestellt werden, sind die Zahlungen wie folgt fällig: ein Drittel des in der Auftragsbestätigung genannten Gesamtpreises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel bei Lieferung, der Rest 30 Tage nach Rechnungsstellung, jeweils ohne jeden Abzug. Eine Zahlung ist, insbesondere auch bei der Hereinreichung von Schecks oder Wechseln, zu deren Annahme wir nicht verpflichtet sind, erst dann erfolgt, wenn uns der Betrag uneingeschränkt gutgebracht ist. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug oder wird Stundung vereinbart, sind wir berechtigt, vom Verzugs- bzw. Stundungszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, leistet er insbesondere nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, oder wird Stundung vereinbart, sind wir berechtigt, vom Verzugs- bzw. Stundungszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das gilt entsprechend für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Besteller.
5. Lieferung und Leistung
Die von uns genannten Termine und Lieferfristen gelten als annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen jeglicher Art, Ausfall von Transportmitteln, behördliche Anordnungen etc., auch dann, wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintraten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Lieferfristen nicht zu vertreten. Wir sind dann berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung angemessen zu verlängern. Die Hindernisse werden dem Besteller mitgeteilt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Lieferfristen zu vertreten oder befinden wir uns in Verzug, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung verlangen in Höhe von 1/2% des Nettopreises der rückständigen Lieferung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt mindestens grobe Fahrlässigkeit vor.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Die dem Besteller zur Genehmigung übersandten Unterlagen, Pläne, Zeichnungen etc. hat dieser uns unverzüglich mit dem Genehmigungsvermerk zurückzusenden. Wir sind berechtigt, bis zum Eingang dieser Unterlagen bzw. der in Ziff. 3 Abs. 2 genannten à-conto-Zahlungen die Ausführung der Lieferung oder Leistung zurückzustellen.
6. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe der Erzeugnisse an die mit dem Transport betraute Person bzw. mit der Absendung vom Werk, geht die Gefahr auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen die gewünschten Risiken, wie Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die Sendung dann gegen alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Risiken auf seine Kosten versichern.
7. Mängelrüge
Mängelrügen des Bestellers müssen unverzüglich und schriftlich an uns erfolgen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt des Liefergegenstandes. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung nicht unverzüglich entdeckt werden können, sind uns binnen acht Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
8. Gewährleistung
Wir haften dafür, dass unsere Erzeugnisse frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Garantien jeglicher Art werden nur übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet sind. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre vom Tag der Lieferung an gerechnet. Für Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, wird insoweit keine Haftung übernommen. Wir haften auch nicht für natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, chemische oder elektrische Einflüsse sowie witterungs- oder andere Natureinflüsse. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen an den Erzeugnissen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen oder wenn der Besteller schuldhaft selbst nachbessert. Bei den zur Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandten Erzeugnissen, auch solchen, die aus unserer Fertigung stammen, wird keine Haftung für das Verhalten beim Härten oder bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material bei der Bearbeitung schadhaft, bleibt der bis dahin angefallene Vergütungsteil unberührt. Bei Sondererzeugnissen haften wir lediglich für zeichnungsgerechte Ausführung, wenn die Herstellung nach Konstruktionsunterlagen des Bestellers erfolgt. Ansonsten haften wir für schuldhaft fehlerhafte Konstruktion und mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung des Materials durch uns. Wird uns die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, sind wir zur Mängelhaftung nur verpflichtet, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis dem Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht. In keinem Fall haften wir dafür, dass der Besteller durch den Einsatz unserer Erzeugnisse bzw. mittels der von ihm verwendeten Einrichtungen und Maschinen bestimmte Ergebnisse, Eigenschaften oder sonstige Ziele zu erreichen beabsichtigt, es sei denn, diese Ergebnisse, Eigenschaften oder sonstigen Ziele sind ausdrücklich schriftlich vereinbart worden und der Besteller weist nach, dass der Vertragszweck infolge eines Mangels unserer Erzeugnisse nicht erreicht wird. Der Besteller übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Zeichnungen, Daten und sonstigen Angaben einschließlich seiner Kenntnisse über Art, Umfang und Ort des Einsatzes unserer Erzeugnisse richtig und vollständig sind.
Haften wir für Mängel, kann der Besteller nach seiner Wahl im Wege der Nacherfüllung verlangen, dass a) das schadhafte Erzeugnis uns zur Beseitigung des Mangels übersandt und, nach unserer Wahl, repariert (Nachbesserung) oder durch ein Neuteil ersetzt an den Besteller zurückgesandt wird, oder b) der Besteller das schadhafte Erzeugnis bereithält und wir einen Techniker zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Auslieferungsort schicken, der die Nachbesserung bzw. die Neulieferung vornimmt. Verlangt der Besteller, dass die Mängelbeseitigungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, sind wir verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, falls der Besteller mit seinem Verlangen schriftlich verbindlich erklärt, dass er die über einen Einsatz am Ablieferungsort hinausgehenden Arbeits- und Reisekosten eines Technikers zu angemessenen und üblichen Sätzen vergütet. Die Verpflichtung entfällt, falls wir nachweisen, dass uns ein nach Art und Umfang der verlangten Reise geeigneter Techniker nicht zur Verfügung steht oder dass es sich um einen unwesentlichen Mangel handelt, der einen derartigen Aufwand nicht rechtfertigt. Dann verbleibt es bei unserer Mängelhaftung nach a). Schlägt die Nacherfüllung trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Besteller fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl statt der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Durch unberechtigte Mängelrügen entstehende Kosten trägt der Besteller. Eine Abtretung der Mängelansprüche durch den Besteller ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen regeln unsere Haftung für Mängel abschließend und schließen anderweitige Ansprüche des Bestellers, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche des Bestellers, aus. Dies gilt nicht in den Fällen des § 444 2. Hs. BGB.
9. Haftungsbeschränkung
Unsere Haftung für etwaige Ansprüche des Bestellers aus Rechtsgründen, die nicht Gegenstand der Haftung für Mängel gem. Ziff. 8. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind, ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum, bis sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller und der mit ihm verbundenen Unternehmen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vollständig beglichen sind. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache entsprechend dem Rechnungswert auf uns übergeht und der Besteller die Sache für uns mit in Verwahrung nimmt. Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) wegen unserer Vorbehaltswaren entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen des Bestellers werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die uns zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch sind wir verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wir sind verpflichtet, dem Besteller die vorstehend vereinbarten Sicherheiten auf Verlangen nach seiner Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt mit erfolgtem Rücktritt durch uns gem. § 323 BGB.
11. Dokumentation und gewerbliche Schutzrechte
Das in den von uns im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen, übermittelten Abbildungen, Zeichnungen, Mustern etc. verkörperte technische Wissen bleibt unser geistiges Eigentum. Vervielfältigungen, Nachahmungen und Weitergabe dieser Unterlagen sind untersagt. Die vom Besteller übermittelten Pläne, Zeichnungen, Muster etc. gehen in unser Eigentum über. Für deren Richtigkeit trägt der Besteller die alleinige Verantwortung. Der Besteller garantiert, dass die vom ihm übermittelten Unterlagen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Zu einer eigenen Überprüfung sind wir nicht verpflichtet. Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten einschließlich des Know-hows in Anspruch genommen, hat uns der Besteller von solchen Ansprüchen freizustellen.
Wird der Besteller oder sein Abnehmer von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, sind wir zur Freistellung verpflichtet, es sei denn, die Konstruktion des Liefergegenstandes rührt vom Besteller. Diese Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig durch die Höhe des Kaufpreises des betroffenen Liefergegenstandes begrenzt. Wir sind berechtigt, uns von dieser Freistellungsverpflichtung dadurch zu befreien, dass wir a) die erforderliche Lizenz bezüglich des angeblich verletzten Schutzrechts beschaffen oder b) dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. der betroffenen Teile davon zur Verfügung stellen, die der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht unterliegen.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Der Sitz unseres Werkes ist Erfüllungsort für die aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen beider Parteien, jedoch ist Erfüllungsort für die Zahlung Reutlingen. Für alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Gerichtsstand Stuttgart, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung in den sonstigen Vereinbarungen mit dem Besteller ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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